Ferdinand Porsche FERNFH
Häufige Fragen &
Antworten
Hier findest du die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Fernstudium, das Aufnahmeverfahren und die Bewerbung an der FERNFH.
Wo liegen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen einem Masterstudium und einem Master-Lehrgang an der FERNFH?
Gesetzliche Regelung: Grundsätze und viele Regelungen über die Abläufe in Masterstudiengängen sind im Fachhochschulstudiengesetz (FHStG) geregelt, Master-Lehrgänge explizit nur in einigen Paragrafen des FHStG. An der FERNFH sehen die Studien- und Prüfungsordnungen der Lehrgänge allerdings vor, dass ein Großteil der gesetzlichen Regelungen des FHStG für Masterstudiengänge auch analog für die Master-Lehrgänge gelten.
ECTS: Der Aufwand für Masterstudiengänge an der FERNFH beträgt 120 ETCS, Master-Lehrgänge können auch weniger ECTS umfassen, mindestens jedoch 90. Die 120 ECTS eines Masterstudiengangs sind in 4 Semestern / 2 Jahren zu absolvieren. Bei Master-Lehrgängen kann die Aufteilung des Aufwands auch eine andere sein, d.h. sie umfassen 3 oder auch mehr Semester (mit einem geringeren Aufwand pro Semester als 30 ECTS).
Zugangsvoraussetzungen: Für ein Masterstudium ist der Abschluss eines facheinschlägigen Erststudiums Voraussetzung. Für Master-Lehrgänge, die in der Regel eine berufsbezogene, ergänzende Zusatzqualifikation darstellen, ist unter bestimmten Umständen der Zugang auch mit einer nicht-akademischen, postsekundären Berufsqualifikation möglich.
Abschluss: Sowohl Masterstudium als auch Master-Lehrgang schließen mit einem akademischen Mastergrad ab.
Finanzierung & Genehmigung: Masterstudiengänge werden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt und von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) akkreditiert. Sie sind bundesfinanziert, d.h. von den Studierenden sind Studiengebühren in Höhe von €363,36 (zzgl. ÖH-Beitrag) zu bezahlen.
Master-Lehrgänge werden von der FERNFH eingerichtet und inhaltlich vom Kollegium geprüft und genehmigt. Die Lehrgangsgebühren werden in vollem Ausmaß von Studierenden des Master-Lehrgangs finanziert, Lehrgangsplätze sind nicht bundesgefördert. Gegebenenfalls können aber auch hier – wie bei den Masterstudiengängen – Stipendien und Förderungen in Anspruch genommen werden.
Zulassung zum Doktorratsstudium: Mit einem Abschluss eines Masterstudiengangs hat man das Recht, ein weiterführendes, facheinschlägiges Doktoratsstudium zu beginnen. Für Absolvent*innen eines Master-Lehrgangs gilt dieses Recht nicht. Ob der Abschluss eines Master-Lehrgangs zu einem Doktoratsstudium berechtigt oder nicht, entscheiden die Universitäten, die das Doktoratsstudium anbieten, in eigenem Ermessen.
Qualitätssicherung: Sowohl Masterstudiengänge als auch Master-Lehrgänge unterliegen nach ihrer Einrichtung denselben internen Qualitätssicherungsprozessen der FERNFH. Das entsprechende Qualitätsmanagementsystem wird alle sieben Jahre von einer internationalen Qualitätsagentur auditiert.